Förderkreis

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere Förderung der Berufsbildung durch Unterstützung der Staatlichen Berufsschule und Berufsfachschule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben.

Satzung

Vorstand am 6.3.2023, auf dem Bild fehlt Anja Behnke; Foto: Peter J. Hoffmann

Kontakt

Anschrift: Friedrich-Ebert-Straße 14, 89415 Lauingen
Telefon: 09072 999-0
Fax: 09072 999-250
E-Mail: Förderkreis Berufliche Bildung (e. V.):

foerderkreis@bs-lauingen.de

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Förderkreis_Beitrittserklärung

Formular_Beitrittserklärung_Einzugserm_2025

Berufschulbeirat

Nach Art. 70 ff BayEUG ist an jeder Berufsschule ein Berufsschulbeirat zu bilden. Der Berufsschulbeirat hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen Schule, Schülern, Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieb, Arbeitswelt und Wirtschaft zu fördern. Insbesondere berät der Berufsschulbeirat Fragen, die Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen und gibt Empfehlungen ab. Dem Berufsschulbeirat ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben:

  • zu wesentlichen Fragen der Schulorganisation
  • zu Baumaßnahmen im Bereich der Schule
  • zum Erlass von Verhaltensregeln (z.B. Hausordnung)
  • zur Festlegung der Pausenordnung und -verpflegung und
  • zu Grundsätzen der Schulsozialarbeit

(1) Dem Berufsschulbeirat gehören an
 

1.  der Schulleiter

2.  ein Vertreter des Aufwandsträgers (Landratsamt)

3.  drei hauptamtliche Lehrkräfte als Vertreter der Lehrkräfte

4.  ein Vertreter der Schüler (SMV, Schülersprecher*in)

5.  ein Vertreter der Eltern

6.  zwei Vertreter der Arbeitgeber

7. zwei Vertreter der Arbeitnehmer (Gewerkschaft, DGB, … )

8.  zwei Vertreter der zuständigen Stellen (IHK, HWK, Ärztekammer, …)
gemäß §19 ff BSOTeil 6 Berufsschulbeirat, Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen
Nimmt als Vertreter des Aufwandsträgers bei Landkreisen der Landrat oder ein gesetzlicher Stellvertreter, an Sitzungen des Berufsschulbeirats teil, so führen diese den Vorsitz im Berufsschulbeirat. Andernfalls führt der Schulleiter den Vorsitz. 

Im Einzelfall kann der Berufsschulbeirat sachkundige Personen zu seiner Beratung zuziehen. Die Amtszeit des Berufsschulbeirates beträgt 2 Jahre. Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich, es können jedoch Fahrtkosten durch den Sachaufwandsträger erstattet werden.

(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Berufsschulbeirats sind berechtigt

1.  je ein Vertreter der beteiligten Religionsgemeinschaften;

2.  ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Schularzt;

3.  ein Vertreter der Berufsberatung;

4.  je ein Vertreter des Amtes für Landwirtschaft und des Bayerischen Bauernverbandes, wenn an der Berufsschule landwirtschaftliche Fachklassen geführt werden;

5. ein Vertreter der Gesellenausschüsse nach der Handwerksordnung, wenn die Berufsschule von Lehrlingen des Handwerks besucht wird.

Der Berufsschulbeirat soll sachkundige Personen zu seiner Beratung zuziehen. Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an den Sitzungen des Berufsschulbeirats teilnehmen.